Wohnungsbauprämie
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Wohnungsbauprämie

WohnungsbauprämieDie seit Jahrzehnten bestehende Eigenheimzulage, mit der die Errichtung und der Erwerb selbstbewohnten Wohnraums in Deutschland von staatlicher Seite subventioniert worden sind, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 nach lautstarker politischer Diskussion abgeschafft, um den hoch verschuldeten Bundeshaushalt zu entlasten.

Dagegen hat die bereits im Jahr 1952 eingeführte Wohnungsbauprämie (WoP) still und heimlich überlebt. Ziel war es, den Wohnungsbau in der Nachkriegszeit zu fördern und Wohneigentum in der Bevölkerung zu schaffen. Die Förderung besteht aus einer Prämienbegünstigung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder für Beiträge an Bausparkassen oder Sparverträgen, mit denen später selbstbewohnter Wohnraum erworben werden soll.

Die Förderung kann bis zu 8,8% der Aufwendungen, jedoch maximal 45,06€ im Monat für eine Einzelperson betragen. Auch für die Wohnungsbauprämie gelten Einkommensgrenzen, die für eine Einzelperson bei 26.000€ Jahreseinkommen (bei einer Zusammenveranlagung 51.200€) liegen. Bei einer vorzeitigen auch nur anteiligen Verfügung der Bausparsumme, d.h., vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren, muss die bis dahin gewährte Prämie erstattet werden. Es sei denn, der vorzeitig verfügte Betrag wird zum Wohnungsbau verwendet oder aber der Bausparer ist erwerbsunfähig oder arbeitslos geworden.

Die Wohnungsbauprämie wird dem Anleger auch dann gewährt, wenn der zugrunde liegende Bausparvertrag im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer neben der WoP und den VWL weitere Vergünstigungen wie beispielsweise die Arbeitnehmersparzulage erhält.

Für Bausparverträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, wird die Wohnungsbauprämie allerdings nur noch für wohnwirtschaftliche Maßnahmen gewährt, also den Um- und Anbau sowie die Modernisierung und Sanierung von Gebäuden.

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