Vermögensbildungsgesetz
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Vermögensbildungsgesetz

VermögensbildungsgesetzDer Reiz für Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen liegt nicht nur im langfristigen Sparen eines gleich bleibenden Anlagebetrags, der zumindest anteilig vom Arbeitgeber mit übernommen wird. Vor allem geringer verdienende Einkommensempfänger können darüber hinaus die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen.

Dieser Anspruch leitet sich aus dem Vermögensbildungsgesetz ab, das die Bedingungen der Arbeitnehmersparzulage genau regelt. Grundsätzlich steht die Arbeitnehmersparzulage Arbeitnehmern zu, die ihr Einkommen ausschließlich aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielen.

Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf dabei bei Alleinstehenden 20.000€ nicht überschreiten (bei der Zusammenveranlagung für Ehegatten liegt die Höchstgrenze bei 40.000€). Für Anlageformen im Bausparbereich gelten allerdings andere Grenzen (17.900 bzw. 35.800€). Die Arbeitnehmersparzulage kann immer rückwirkend für das Jahr gewährt werden, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Bei schwankendem Einkommen wird ebenfalls immer die Steuererklärung für das vergangene Jahr zugrunde gelegt.

Die Höhe der Sparzulage hängt von der Summe der angelegten Leistungen und von der Anlageform ab. Sie beläuft sich auf 9% der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen, aber max. 470€ jährlich, wenn der Arbeitnehmer einen Bausparvertrag oder eine Anlage entsprechend des Wohnungsbauprämiengesetzes eingerichtet hat. Bei allen anderen VWL-Anlageformen kann der Arbeitnehmer eine Sparzulage von 20% beanspruchen, jedoch nicht mehr als 400€ im Jahr. Die Festsetzung der Sparzulage wird jährlich zusammen mit der Einkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers von dessen zuständigen Finanzamt vorgenommen.

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